"Unterhaltsvorschussgesetz
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
das Unterhaltsvorschussgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen das Kind eines alleinerziehenden Elternteils einen Unterhaltsvorschuss als staatliche Sozialleistung erhält, wenn der unterhaltspflichtige, familienferne Elternteil z.B. nicht bekannt oder verstorben ist oder keinen oder nicht den vollen Kindesunterhalt zahlt. Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2017 verstößt die Voraussetzung, dass das Kind in Deutschland leben muss, gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Europäischen Union. Das Gericht ließ deshalb zu, dass auch im EU-Ausland lebende Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten können, wenn der alleinerziehende Elternteil in Deutschland nicht nur geringfügig beschäftigt ist. Zum 01.07.2017 ist das Unterhaltsvorschussgesetz geändert worden. Das Höchstalter der berechtigten Kinder wurde von 12 auf 18 Jahre angehoben, die maximale Bezugsdauer von 72 Monaten wurde ersatzlos gestrichen und die Verfolgung von Rückzahlungsansprüchen bei Mittellosigkeit ruht nunmehr. Im „Geschäftsbericht des Jugendamtes 2017“ führt dieses aus, dass derzeit 5.493 Kinder in Dortmund Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beziehen. Der Anteil der alleinerziehenden Elternteile schlüsselt sich in 603 alleinerziehende Väter und 4.890 alleinerziehende Mütter auf.
Die AfD-Fraktion bittet um Beantwortung folgender Fragen: