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16. Jun 2018

"Kirchenasyl" die II.

Nachdem die Verwaltung unsere Fragen in der letzten Sitzung des ABöOAB mit dem Hinweis, es gebe aktuell keinen Fall von Kirchenasyl für Syrer zum Teil unbeantwortet ließ, haken wir noch einmal nach und stellen die Fragen erneut - diesmal ohne Einschränkungen auf Herkunft und Gegenwartsbezug:

 

Sehr geehrte Frau Vorsitzende,

das Oberlandesgericht München stellte jüngst fest, dass das Kirchenasyl rechtlich bedeutungslos ist (Urt. v. 03.05.2018, Az. 4 OLG 13 S 54/18). „Kirchenasyl verbietet dem Staat kein Handeln“, sagte der Vorsitzende Richter bei der Urteilsverkündung. Abschiebungen müssen auch in Kirchenräumen vollzogen werden, da das Kirchenasyl kein eigenes Rechtsinstitut sei. Unter keinen Umständen begründet das Kirchenasyl ein Recht auf behördliche Duldung. Das Kirchenasyl befindet sich damit in einem dauernden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung. Als Rechtsstaatspartei lehnt die AfD das Kirchenasyl als Verstoß gegen das Prinzip der Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung und das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG strikt ab.

Die AfD-Fraktion bittet daher um Beantwortung folgender Fragen:

 

  • Wie viele Fälle von „Kirchenasyl“ sind der Stadtverwaltung in den Jahren 2014-2018 bekannt geworden? (Bitte um Auflistung nach Jahr, Anzahl und Nationalität der Personen)

  • Wie beurteilt die Dortmunder Ausländerbehörde Fälle von „Kirchenasyl“ rechtlich?

  • Wie wurde in der Vergangenheit mit Fällen von „Kirchenasyl“ verfahren?

  • Was unternimmt die Stadt Dortmund, um Personen, die sich dem asylrechtlichen Verfahren entzogen haben, diesem wieder zuzuführen?

  • Wie viele aktuelle Fälle von „Kirchenasyl“ sind der Stadtverwaltung bekannt und welche Nationalität haben die Personen?
Gelesen: 1610 mal Letzte Änderung am: Samstag, 16 Juni 2018 17:13