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17. Jun 2018

Fragen zum Freizügigkeitsrecht für Unionsbürger

Auch im "Ausschuss Bürgerdienste, öffentliche Ordnung, Anregungen und Beschwerden" läßt die AfD-Fraktion das Thema "Freizügigkeit für EU-Bürger" auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung setzen:

Sehr geehrte Frau Vorsitzende,

insbesondere Dortmund leidet unter der Zuwanderung von Bulgaren und Rumänen, die nicht selten Roma-Angehörige sind. Diese Zuwandergruppe fällt immer wieder durch Kriminalität und den Missbrauch von Sozialleistungen auf. Auf der „Drogenpolitischen Rundreise“ des Sozialausschusses berichtete Herr Walter, der Leiter des Ordnungsamtes, von bis zu 1000 alkoholisierten sowie Drogenabhängigen Südosteuropäern, die den Besuch des Nordmarktes für normale Bürger teils unmöglich, zumindest aber unerträglich, gestalteten. Ferner führte er aus, dass eine Gruppe von rund 30 Südosteuropäern dem Ordnungsamt immer wieder durch Ordnungswidrigkeiten und Straftaten auffiele und einen erheblichen Personaleinsatz des Ordnungsamtes binde.

Regelmäßig negieren die Altparteien Möglichkeiten der Ausweisung von Angehörigen südosteuropäischer Problemgruppen unter Hinweis auf die europäischen Grundfreiheiten, obwohl es rechtliche Mittel zur Eindämmung der Zuwanderung in die Sozialsysteme gibt.

Nach § 6 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Art. 45 Abs. 3, Art. 52 Abs. 1 AEUV) festgestellt und die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht und die Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte durch die Ausländerbehörde eingezogen werden. Aus den gleichen Gründen kann nach § 6 Abs. 1 S. 2 FreizügG/EU auch die Einreise durch die Ausländerbehörde verweigert werden. Die Regelung des § 6 FreizügG/EU ist abschließend, so dass ein Rückgriff auf das allgemeine Ausweisungsrecht des AufenthG ausgeschlossen ist. Die Einreisesperre ist von Amts wegen zu befristen (§ 7 Abs. 2 S. 2 FreizügG/EU). Auf die Befristung besteht ein Anspruch. Bei besonders schweren Fällen soll die Ausländerbehörde eine befristete Einreisesperre verfügen (§ 7 Abs. 2 S. 3 FreizügG/EU).

Voraussetzungen für die Verlustfeststellung ist danach das Vorliegen einer konkreten Gefahr neuer Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Unionsbürger. Erforderlich sind die Existenz spezialpräventiver Gründe und der Nachweis einer tatsächlichen und hinreichenden schweren Gefährdung eines gewichtigen Rechtsgutes. Die konkrete Gefahr neuer gravierender Straftaten muss bei individueller Würdigung des Einzelfalls hinreichend wahrscheinlich sein. Auch bei schwerwiegenden Delikten zu denen z.B. auch Drogendelikte gehören, dürfen die Anforderungen an die Wiederholungsgefahr nicht zu gering angesetzt werden, da sonst der besondere Ausweisungsschutz für EU-Bürger leer liefe.

Ferner kann das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts durch die Ausländerbehörde gem. § 2 Abs. 7 FreizügG/EU festgestellt werden. Für die Verlustfeststellung, die zur Ausreisepflicht führt, bedarf es einer Ermessensentscheidung, im Rahmen derer zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für ein EU-Freizügigkeitsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen. Wird ein Anspruch auf Sozialleistungen nach SGB II oder SGB XII gestellt, besteht im Allgemeinen ein Anlass für die Überprüfung des Vorliegens der Freizügigkeitsvoraussetzungen.

Die AfD-Fraktion bittet die Stadtverwaltung daher um Beantwortung folgender Fragen:

Wie häufig führte das Dortmunder Ausländeramt im Jahr 2017 Verfahren zur Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts durch?

 

Wie viele Unionsbürger in Dortmund gefährden die „öffentliche Sicherheit und Ordnung“ durch wiederholte Straftaten und Ordnungswidrigkeiten? Werden diese Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zum Anlass von Verfahren zur Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts genommen und durch die Ausländerbehörde geprüft?

 

Kooperieren Sozialamt und Ausländerbehörde bei der Feststellung der Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts? Wird die Beantragung von Sozialhilfe durch einen in Dortmund lebenden Unionsbürger von der Ausländerbehörde zum Anlass einer Prüfung des Bestehens der Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts genommen? Wenn nein, warum nicht?

Gelesen: 1624 mal Letzte Änderung am: Sonntag, 17 Juni 2018 19:20