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10. Apr 2019

Kriminalität bei Geduldeten

Auf unsere Fragen im Antrag 12677-18 bezüglich der Duldung straffällig gewordener Zuwanderer wurden von der Verwaltung in der Sitzung des ABöOAB vom 11.12.2018 unter TOP 3.2 ausweichend reagiert. So heißt es im Protokoll: "Herr Dahmen erklärt, dass sich die Fragen der AfD-Fraktion auf durch die Staatsanwaltschaft eingeleitete Ermittlungsverfahren bezögen. Die Verwaltung sehe jedoch nur die Verfahren die zur Anklage kämen." Zitatende

Mit der lapidaren Antwort wurde allerdings nicht nur die Frage nach Ermittlungsverfahren abgebügelt, sondern auch unser Auskunftsersuchen bezüglich eingeleiteter und abgeschlossener Anklagen. Grund genug, das Thema in der nächsten Sitzung erneut auf die Tagesordnung setzen zu lassen, denn die Mitteilungspflichten sind in den MiStra-Anordnungen klar geregelt. Am 21. Mai fragen wir daher erneut:



Sehr geehrte Frau Vorsitzende,

In § 60a Abs. 2 AufenthG heißt es:

„Eine Duldung nach Satz 4 wird nicht erteilt und eine nach Satz 4 erteilte Duldung erlischt, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.“

In Dortmund werden rund 1600 ausreisepflichtige Ausländer durch die Stadt geduldet. In einer vergangenen Sitzung des "Ausschusses für Bürgerdienste, öffentliche Ordnung, Anregungen und Beschwerden" lehnte der Rechtsdezernent Dahmen die Beantwortung einer AfD-Anfrage zur Kriminalität bei Geduldeten ab, da das Ausländeramt seiner Ansicht nach keine Kenntnis von etwaigen Strafverfahren hätte.

In diesem Fall, wäre jedoch eine Durchsetzung der o.g. gesetzlichen Festlegung nicht möglich. Daher sind die Mitteilungspflichten von Gerichten und Staatsanwaltschaften in den MiStra-Anordnungen geregelt (im Falle von Verfahren gegen Ausländerinnen und Ausländer: MiStra Nr.42).

Die AfD-Fraktion bittet daher nochmals um die Beantwortung folgender Fragen:

• Wie viele Geduldete i.S.d. § 60a AufenthG wurden in den Jahren 2014 bis 2018 wegen einer Straftat im Strafrahmen des § 60 a Abs. 2 AufenthG rechtskräftig verurteilt?

• In wie vielen Fällen führte die Verurteilung zum Erlöschen der Duldung (Zeitraum 2014-2018)?

• In wie vielen Fällen wurde daraufhin die Abschiebung vollzogen?
Gelesen: 1708 mal Letzte Änderung am: Freitag, 12 April 2019 17:36