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18. Feb 2020

Sachleistungen statt Geldleistungen

In der letzten Sitzung des Sozialausschusses ließ die AfD-Fraktion das Thema "Sachleistungen statt Geldleistungen für ausreisepflichtige Ausländer" auf die Tagesordnung setzen: 

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

jüngst stellten Princeton-Ökonomen um den dänischen Wissenschaftler Henrik Kleven in einer Studie fest, dass es einen kausalen Zusammenhang zwischen Zuwanderungsbewegungen in staatliche Sozialsysteme und das jeweilige sozialstaatliche Leistungsangebot des Ziellandes gibt. Betrachtungszeitraum waren die Migrationsströme nach Dänemark in der Amtszeit der Mitte-Links-Regierung und der rechtskonservativen Regierung. Während die Mitte-Links-Regierung Migranten umfassende Geldleistungen zur Verfügung stellte, versorgte die rechtskonservative Regierung Migranten lediglich mit Sachleistungen. Mit Amtsübernahme der Konservativen und der Einstellung von Geldleistungen an Migranten sank auch die Anzahl von Asylgesuchen – im Gegenteil war sogar eine Auswanderungsbewegung von Migranten feststellbar.

In § 3 Abs. 3 Asylbewerberleistungsgesetz heißt es:

„Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.“

§ 3 Abs. 3 S.2 AsylbLG stellt ausdrücklich fest, dass Leistungsberechtigten „unbare Abrechnungen“, „Wertgutscheine oder Sachleistungen“ anstellte von Geldleistungen gezahlt werden können.

Die AfD-Fraktion bittet um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie viele Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG leben derzeit in Dortmund außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen?
  2. Wie viele Leistungsberechtigte erhalten Geldleistungen i.S.v. § 3 Abs. 3 S. 1 AsylbLG?
  3. Wie viele Leistungsberechtigte erhalten reine Sachleistungen i.S.v. § 3 Abs. 3 S. 2 AsylbLG?
  4. Sollten lediglich Geldleistungen für Leistungsberechtigte ausgezahlt werden: Warum verzichtet die Verwaltung auf die Versorgung mit reinen Sachleistungen?


Die AfD-Fraktion beantragt:

Der Sozialausschuss fordert die Verwaltung auf, Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG zukünftig nur noch Sachleistungen in Form von unbaren Abrechnungen, Wertgutscheinen und Sachleistungen zu erbringen. Leistungen in bar werden nur ausnahmsweise ausgezahlt.
Gelesen: 1241 mal Letzte Änderung am: Donnerstag, 20 Februar 2020 18:42