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24. Feb 2020

Residenzpflicht von Geduldeten

In der letzten Sitzung des Ordnungsausschusses ließ die AfD-Fraktion das Thema "Residenzpflicht von Geduldeten" auf die Tagesordnung setzen. Eine Beantwortung der Fragen wurde für die kommende Sitzung zugesagt: 

Sehr geehrte Frau Vorsitzende,

§ 60a Aufenthaltsgesetz normiert die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung, die sogenannte Duldung. Geduldete Ausländer unterliegen in den ersten drei Monaten einer „Residenzpflicht“, d.h. sie dürfen das Bundesland nicht verlassen. Nach Ablauf von drei Monaten kann die räumliche Beschränkung von der Ausländerbehörde weiter angeordnet werden, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat vorliegt, ein konkreter Verdacht des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliegt oder konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorliegen.

Die AfD-Fraktion bittet um Beantwortung folgender Fragen:

  • Wie viele geduldete Ausländer leben in Dortmund, die zum Zeitpunkt der Beantwortung mit einer Residenzpflicht belegt sind, da die Duldung jünger als 3 Monate ist?

  • Wie viele geduldete Ausländer leben in Dortmund, bei denen eine räumliche Beschränkung aus sonstigen Gründen angeordnet wurde. Es wird um Aufschlüsselung nach Anzahl der Geduldeten und Grund für die räumliche Beschränkung gebeten.

Nach § 60a Abs. 5 Aufenthaltsgesetz erlischt die Aussetzung der Ausreisepflicht mit der Ausreise des Ausländers. Immer wieder werden Fälle von vermeintlich verfolgten Ausländern öffentlich, die Urlaub in ihren Herkunftsstaaten machen. Die AfD-Fraktion bittet ferner um die Beantwortung folgender Fragen:

  • Bei wie vielen Fällen erlosch die Duldung mit der Ausreise des Ausländers aus der Bundesrepublik seit dem Jahr 2015?

  • Erfasst die Stadt Dortmund die Ausreise von geduldeten Ausländern aus der Bundesrepublik? Wenn nein, warum nicht?
Gelesen: 1340 mal Letzte Änderung am: Montag, 24 Februar 2020 20:35