Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
mit Hilfe eines Wohnberechtigungsscheins können Mieter eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung beziehen. Der Wohnberechtigungsschein wird auf Grundlage von § 5 WoBindG i.V.m. § 27 Abs. 3-5 WoFG ausgestellt. Der berechtigte Personenkreis darf bestimmte Einkommensstufen nicht überschreiten und muss einen dauerhaften Aufent-halt in der Bundesrepublik Deutschland begründen.
Die AfD-Fraktion bittet um Beantwortung folgender Fragen:
- Wie viele Bezugsberechtigte für einen Wohnberechtigungsschein gibt es aktuell in Dortmund?
- Wie viele Wohnberechtigungsscheine wurden in den Jahren 2014-2019 durch die Stadt Dortmund ausgestellt? Wir bitten um Aufschlüsselung nach Jahr und Anzahl.
- Wie viele Wohnberechtigungsscheine wurden in den Jahren 2014-2019 an Per-sonen erteilt, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft, wohl aber ein dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland begründen können?
- Wie viele Geduldete haben in den Jahren 2014-2019 einen Wohnberechtigungs-schein erhalten?