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30. Nov 2020

Handschlag als Einbürgerungsvoraussetzung nach § 10 StAG

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

laut Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) ist der Handschlag einer der „elementaren Bestandteile des gesellschaftlich-kulturellen Zusammenlebens in Deutschland. Einem libanesischen Oberarzt, der einer Sachbearbeiterin der Einbürgerungsstelle den Handschlag unter Hinweis auf seinen islamischen Glauben verweigerte, wurde nun die Einbürgerung versagt.

Laut Urteil des VGH (v. 20.08.2020, AZ. 12 S 629/19) gewährleiste die islamische Einstellung des Mannes nicht, dass er sich in deutsche Lebensverhältnisse einordne.
§ 10 Staatsangehörigkeitsgesetz verlangt, dass der Bewerber eine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleiste. Die Einordnung der deutschen Lebensverhältnisse wiederum setzt laut VGH „jenseits der stets vorauszusetzenden Bereitschaft zur Beachtung von Gesetz und Recht auf die tätige Einordnung in die elementaren Grundsätze des gesellschaftlich-kulturellen Gemeinschaftslebens voraus.“ Nach Ansicht des höchsten baden-württembergischen Verwaltungsgerichts gehöre der Handschlag auch in Zeiten der Corona-Pandemie zu Deutschlands Kultur.

Die AfD-Fraktion bittet um Beantwortung folgender Fragen:

  • Sind Mitarbeiterinnen der Stadt Dortmund (Einbürgerungsstelle) ähnliche Fälle eines verweigerten Handschlags bekannt?
  • Wenn ja, wie wurde seitens der städtischen Angestellten darauf reagiert?
  • Wenn nein, wird die Einbürgerungsurkunde mit einemHandschlag überreicht?

gez. Peter Bohnhof                                                                                                 f.d.R. Matthias Helferich

Gelesen: 866 mal Letzte Änderung am: Montag, 30 November 2020 16:49